Paritätmodell

- Paritätische Betreuung des Kindes getrennt Eltern -

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Workshop 3

Der Kleine Unterschied und seine großen Folgen. Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang

 

 

 

Leitung

Dr. Herwig Grote, Diplom-Soziologe, Systemischer Berater und Therapeut (DGSF), Umgangspfleger und Sachverständiger

 

Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft finden statt im Kontext von Jugendhilfe und familiengerichtlichem Verfahren.

Hintergrund ist der gesetzliche verankerte Anspruch von Kindern, Eltern und wichtigen Bezugspersonen des Kindes, wie etwa Geschwistern, Großeltern und sozialen Eltern auf persönlichen Kontakt. Diesem Anspruch stehen mitunter schwierige familäre Konfliktlagen entgegen, die einen begleiteten Umgang oder die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erfordern.

Begleiteter Umgang dient der Aufrechterhaltung, Stabilisierung und Verbesserung der Umgangskontakte, der Unterstützung bei schwierigen familiären Konstellationen sowie als Instrument zur Sicherung des Wohls des Kindes. Begleiteter Umgang kann in ehrenamtlichen Setting stattfinden. Angesichts der oft hohen fachlichen Anforderungen ist aber in der Regel eine professionelle Umgangsbegleitung von Nöten. Das Jugendamt übernimmt in diesen Fällen die Finanzierung des Begleiteten Umgangs verpflichtet. Begleiteter Umgang kann auch ohne Beteiligung des Familiengerichtes eingerichtet werden.

Umgangspflegschaft wird durch das Familiengericht angeordnet. Während der Umgangsbegleiter keine Anordnungsbefugnisse hat, stehen dem vom Gericht bestellten Umgangspfleger in beschränktem Maße Anordnungsbefugnisse zur Verfügung. Gemäß § 1684 BGB umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

In der Praxis sind nicht selten Rollenunklarheiten zu beobachten, so etwa, dass Umgangspfleger regelmäßig Umgänge begleiteten. Hintergrund ist oft die Weigerung des leistungsverpflichteten Jugendamtes zur Finanzierung eines Begleiteten Umgangs, so dass wegen der Verweigerungshaltung der Jugendämter die Kosten über das dafür nicht vorgesehene Instrument der Umgangspflegschaft heimlich auf die Justiz verschoben werden.

 

Siehe hierzu

Ulrich Engelfried: "Geänderte Richterbilder - notwendige Veränderung oder Missbrauch der dritten Gewalt"; In: "Betrifft JUSTIZ"; Dezember 2013, S. 166-169. http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20116_Engelfried.pdf

 

 

Ziele

1) Die Teilnehmer erhalten einen Überblick über wichtige Fragen des Begleiteten Umgangs und der Umgangspflegschaft auch hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Aufgaben bei der Erhaltung und Entwicklung der Beziehungen des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen.

2) Im Workshop werden Praxisfragen der Teilnehmer aufgegriffen, dargestellt, diskutiert und Ideen für ein geeignetes fachliches Setting entwickelt.